Solidarisch gegen Zwangsräumung // Mittwoch 6.11 – 8:00 Uhr // Wormser Str.


Zwangsräumung verhindern!
Mittwoch, 6. 11. 2019, ab 8.00 Uhr
Wormser Str. Ecke Löscherstraße 01309 Dresden-Striesen


Die Gerichtsvollzieherin hat sich für 8.30 Uhr angekündigt.
Bitte kommt rechtzeitig!
Kundgebung ab 8:00 Uhr vor dem Hauseingang.

Seit über 7 Jahren lebt der Bewohner bereits in seiner Wohnung und soll am Mittwochmorgen geräumt werden!

Trotz eines noch laufendem Berufungsverfahren möchte die Wohnungsgenossenschaft Johannstadt (WGJ) vollendete Tatsachen schaffen und den Mieter gewaltsam räumen. Das beworbene lebenslange Wohnrecht und das WGJ-Marketingmotto „Mittelpunkt Mensch“ ist nach der Einforderung von Mitsprache- und Mitgliederrechten sowie vertraulichen Hinweisen an die vertretenden Organe der Genossenschaft zu geschäftspolitischen Entscheidungen nichts mehr Wert.

Während in Frankreich im Oktober die Winterpause für Zwangsräumungen beginnt, soll das Genossenschaftsmitglied der WGJ gnadenlos auf die Straße gesetzt werden. In den vergangenen zwei Jahren hat er mit aller Kraft gegen eine Flut von Anwalts- und Gerichtsschreiben um das eigene Zuhause gekämpft.

Die gerichtliche Ablehnung des Vollstreckungs- und damit Rechtsschutz gegen die Zwangsräumung wurde wie folgt begründet: „Allgemeine Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt – selbst Obdachlosigkeit und Verlust aller Habseligkeiten – hat der Schuldner grundsätzlich hinzunehmen“. Gegen solche juristische Kälte reagieren wir mit Solidarität und Ablehnung von Zwangsräumungen!

In Dresden wurde im Jahr 2017 370 Mietparteien zwangsgeräumt (das ist mehr als eine Zwangsräumung pro Tag). Zwangsräumungen sind ein Mittel, um höhere Mieten effektiv durchzusetzen.

Vermieter*innen entledigen sich so nicht zahlungskräftiger Mieter*innen oder allzu „nervender“ Mieter*innen, die oft nur mit eigener Kraft für ihre Mieter*innenrechte kämpfen. Außerdem kann nach der Räumung die Wohnung ohne die Kappungsgrenze (die Miete darf alle drei Jahre maximal um 15% steigen) zu einem beliebig hohen Mietzins wieder vermietet werden.

Und so treffen Zwangsräumungen uns als Mieter*innen alle.

Kommt zahlreich!

Mietenwahnsinn stoppen! Dresden unterstützt den Aufruf der Recht auf Stadt Gruppe Löbtau:

7 Gedanken zu „Solidarisch gegen Zwangsräumung // Mittwoch 6.11 – 8:00 Uhr // Wormser Str.“

  1. Ich bin auch gegen den Mietenwahnsinn und die Möglichkeit der Vermieter die Miete um 15% aller 3 Jahre steigern zu dürfen – aber wenn Marko K. seine Genossenschaftswohnung ständig bei AirBnB untervermietet hat – braucht er ja selbst die Wohnung nicht wirklich – also ist die Kündigung und Zwangsräumung auch gerechtfertigt. Von drohender Obdachlosigkeit kann hier nicht die Rede sein – er kann ja da unterkommen, wo er auch während der ständig wechselnden Untervermietungen gewohnt hat. Privat weiter- und untervermieten und somit für sich Gewinn erwirtschaften – das kann er mit einer Eigentumswohnung machen – aber nicht mit einer Genossenschaftswohnung.

    1. Jedem Mieter steht eine Untervermietung nach § 553 BGB grundsätzlich zu, wenn ein berechtigtes Interesse zur Mietkostenentlastung vorliegt.

      Verweigert ein Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung pauschal oder grundlos, dann macht er sich u. U. gegenüber seinem Mieter für den erlittenen Mietausfall schadensersatzpflichtig.

      In einem BGH-Urteil zu einem Streitfall eines Hamburger Vermieters wurden dem Mieter aufgrund einer schuldhaften Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung im Jahre 2014 ein Schadensersatz von rund 8000 € zugesprochen.

      http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viiizr34913-mietvertrag-untervermietung-genehmigung/

      Ob der Kontakt zu potenziellen Untermietern dabei über Freunde, Bekannte, in der Kneipe oder übers Internet auf Suchplattformen hergestellt wird, spielt bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle.

      Offensichtlich fürchten sich die Verantwortlichen in den Entscheidungsgremien der WGJ-Genossenschaft vor den Möglichkeiten, die die Digitalisierung allen Mietern zur Vereinfachung der Kontaktaufnahme an die Hand gibt.

      Selbstverständlich sollen die Mieter, die zeitweise einen Teil ihrer privaten Wohnung zur Untervermietung anbieten, dabei keine höheren Einnahmen erzielen als sie der Vermieter beim Hauptmieter monatlich einzieht.

      Dies lässt sich leicht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter klären.

  2. Ist es korrekt, dass der Mieter gekündigt wurde, weil er seine Wohnung bei Airbnb untervermietet hat?
    Wenn dem so ist: Findet ihr es in Ordnung bei der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt, dass Wohnungen nicht selbst genutzt werden sondern zu erheblich höheren Kosten an Touristen untervermietet werden um eigenen Profit zu erwirtschaften?
    Sollte die Sachlage so sein, hat die Genossenschaft auf jeden Fall meine Zustimmung zu der Räumung und ihr solltet euch mal hinterfragen wen ihr eigentlich unterstützt?

  3. Die dreisten Falschinformationen der WGJ-Vorstände in der Dresdner Lokalpresse ereichten zu Beginn des November 2019 eine völlig neue Qualität.

    Dabei wurde die satzungsgemäße Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern einer Wohnungsgenossenschaft in erheblichem Maße verletzt. Die Vorstände der WGJ Johannstadt sind nicht berechtigt, vorsätzlich und aus privatem Eigennutz falsche oder irreführende Aussagen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, die nicht den Tatsachen des vorangegangenen Prozesses entsprechen.

    1.)
    http://www.sachsen-fernsehen.de/polizeieinsatz-bei-wohnungsraeumung-683819/
    2.)
    http://www.tag24.de/nachrichten/dresden-striesen-raeumung-aktivisten-grosseinsatz-polizei-1276692
    3.)
    http://www.saechsische.de/plus/wie-es-zur-zwangsraeumung-in-striesen-kam-5137137.html
    4.)
    http://www.dnn.de/Dresden/Lokales/Demonstration-gegen-Zwangsraeumung-in-Dresden-Striesen

    Entgegen der falschen Behauptungen der WGJ-Geschäftsführer in der Sächsischen Zeitung, der Dresdner Morgenpost, den Dresdner Neuesten Nachrichten und dem Sendebeitrag von Dresden-Fernsehen war der am Amtsgericht Dresden unter Vorsitz der Richterin Beatrice-Schäfer-Bachmann erkannte Kündigungsgrund ein angeblicher Pflichtverstoß aufgrund einer demokratischen Mitgliederumfrage, die ohne vorherige Abstimmung mit den Vorständen durchgeführt worden sein soll.

    Unter Berufung auf die laufende Berichterstattung von Genonachrichten hatten die WGJ-Vorstände Alrik Mutze und Thomas Dittrich unter Zuhilfenahme ihres Anwalts Joachim von Alvensleben eine strafbewehrte Unterlassungsklage eingereicht, um demokratische Mitgliederumfragen in Zukunft auf juristischem Wege unterbinden zu können.

    Die Thematik Untervermietung / AirBnB war KEIN Bestandteil des aktenkundigen Gerichtsverfahrens. Auch in den Urteilsgründen taucht diese Thematik NICHT auf.

    http://www.genonachrichten.de/?s=wgj

    Laut Informationen von Genonachrichten hat sich der von der Zwangsräumung betroffene WGJ-Bewohner aus den Rudolf-Schilling-Häusern lediglich temporär in Zeiträumen persönlicher Ortsabwesenheit gelegentlich eine Urlaubsvertretung organisiert, die in diesen Zeiträumen ein Auge auf die Räumlichkeiten geworfen hat, für Blumengießen und Briefkasten zuständig war und die laufenden Mietkosten übernommen hatte.

    Viele Mieter in Großstädten wie Dresden sind aufgrund der ständig steigenden Mietenspiegel auf eine flexible Möglichkeit zur persönlichen Mietkostenentlastung angewiesen.

    Eine Untervermietung ist kein Kündigungsgrund und erst recht keine strafbare Handlung. Eine zulässige Untervermietung hat keinen gewerblichen Charakter, wenn …

    a) kein Frühstück oder hotelähnliche Zusatzdienstleistungen angeboten werden
    b) statt einer kompletten Wohnung nur ein privates Gästezimmer angeboten wird
    c) die Einnahmen aus der Untervermietung die monatliche Mietkostenbelastung nicht übersteigen

    In allen Genossenschaftswohnungen ist eine Untervermietung nach § 553 BGB grundsätzlich zulässig und von der Wohnungsverwaltung zu genehmigen, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Die Satzungen der Genossenschaften können eine Untervermietung nicht pauschal untersagen, da ansonsten die Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulasten der Mieter verkürzt wären.

    Mietern, denen nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an einer Mietkostenentlastung entsteht, sind demnach berechtigt, vom Vermieter eine Genehmigung zur Untervermietung zu verlangen, wenn dabei …

    a) die Wohnung bzgl. der Anzahl von Personen nicht überbelegt wird
    b) in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund zur Versagung der Erlaubnis besteht
    c) sich die Untervermietung lediglich auf einen Teil der Wohnung, nicht jedoch auf alle Räumlichkeiten bezieht
    d) der bisherige Mieter den Gewahrsam und die Verfügungsgewalt über die Wohnung nicht vollständig an den Untermieter abtritt

    Aufenthalte mit einer Dauer von weniger als 8 Wochen sind rechtlich gesehen als privater Besuch und nicht als Untervermietung zu werten.

    Privater Besuch unterliegt der geschützten Privatsphäre des Mieters. Der Vermieter ist nicht berechtigt, hier Nachforschungen anzustrengen oder gar die Namen von privaten Gästen zu erfragen oder aktenkundig zu machen.

    Erst, wenn sich eine Person länger als 8 Wochen in der Wohnung des Hauptmieters aufhält, wird dieser rechtlich zu einem Untermieter, über den die Wohnungsverwaltung schriftlich gemäß § 553 BGB in Kenntnis zu setzen ist.

    Auf welchem Wege die Kontaktaufnahme zwischen Mieter und Untermieter zustande kam, spielt bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle. Mieter, die Kontaktportale im Internet nutzen um mit Interessenten ins Gespräch zu kommen, handeln nicht gegen den Mietvertrag.

    Die WGJ vollstreckte die Zwangsräumung aus einem unterinstanzlichen Urteil, welches NICHT rechtskräftig war.

    Noch bevor die Berufungsverhandlung beginnen konnte, schufen die Vorstände der WGJ vollendete Tatsachen und verursachten dabei einen fatale Rufschädigung zulasten der WGJ-Genossenschaft.

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